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Sind nachhaltige Produkte bald das neue Normal?

Mit der Ökodesign-Verordnung setzt die EU neue Nachhaltigkeitsstandards für Produkte. Fast Fashion-Praktiken, Kurzlebigkeit und Ressourcenverschwendung sollen damit eingedämmt werden. 

Nachhaltige Wirtschaftspolitik Green New Deal Kreislaufwirtschaft

Sind nachhaltige Produkte bald das neue Normal? 

So ist zumindest der Plan. Mit der Ökodesign-Verordnung legt die EU das Fundament für neue Nachhaltigkeitsstandards von Produkten. Fast Fashion-Praktiken, Kurzlebigkeit und Ressourcenverschwendung sollen in Zukunft eingedämmt werden. Das EU-Parlament hat der Verordnung am vergangenen Dienstag zugestimmt. Was es mit der Verordnung auf sich hat und wer wann betroffen ist, erfahrt ihr in diesem Newsbeitrag. 

 

Was ist die Ökodesign-Verordnung?

Die Ökodesign-Verordnung umfasst eine Reihe von Maßnahmen um Umweltauswirkungen bereits durch ressourcenschonendes und kreislauffähiges Produktdesign zu reduzieren. Ziel ist, dass langfristig nur noch Produkte, die ressourceneffizient, langlebig, reparierbar und energieeffizient sind, auf den EU-Markt gelangen. So sollen nachhaltige Produkte Schritt für Schritt zur Norm auf dem EU-Markt werden.

 

Welche Neuerungen enthält die Verordnung?

Rahmen für konkrete Ökodesign-Anforderungen: In der Ökodesign-Verordnung sind grundlegende Leistungsanforderungen festgelegt, die die EU-Kommission für konkrete Produktgruppen ausdefinieren soll. Die Verordnung bietet die Möglichkeit verschiedene Aspekte zu berücksichtigen z.B. Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Recyclingfähigkeit oder Rezyklatanteil. Die konkreten Anforderungen werden durch delegierte Rechtsakte für die betroffenen Produktgruppen festgelegt. Priorisiert werden hier: Textilien, Möbel, Reifen, Reinigungsmittel, Farben, Schmierstoffe, Elektrogeräte/IKT-Geräte sowie Zwischenprodukte wie Eisen, Stahl und Aluminium. Erste delegierte Rechtsakte werden frühestens 2026 oder 2027 erwartet. Nach Verabschiedung der delegierten Rechtsakte haben die Unternehmen eine Übergangsfrist von 18 Monaten bis zur Implementierung der Anforderungen in ihren Produkten. Die EU-Kommission behält sich hier vor auch kürzere Übergangsfristen zu fordern.

Vernichtungsverbot von unverkaufter Kleidung und Schuhen: Vor allem zur Reduzierung von Kleidungsmüll soll dieser Fast-Fashion-Praxis ein Ende gesetzt werden. Das Vernichtungsverbot von unverkaufter Kleidung und Schuhen gilt nach Inkrafttreten der Verordnung für große (2 Jahre nach Inkrafttreten) und mittlere Unternehmen (6 Jahre nach Inkrafttreten). Für kleine Unternehmen soll es eine Ausnahmeregelung geben. Die Kommission kann weitere Produktgruppen mit einem Vernichtungsverbot belegen. Elektroartikel sind hier auch im Gespräch.

Vernichten große Unternehmen unverkaufte Verbraucherprodukte müssen sie das künftig offenlegen. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt dies vorerst nicht.

Einführung digitaler Produktpass (DPP) und Reparaturindex: Für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft ist der digitale Produktpass ein zentrales Element. In einem digitalen Produktpass sollen wichtige Information zu Produkten zukünftig digital abgespeichert werden. Die wichtigsten Informationen zu Produkten u.a. deren Zusammensetzung, Reparaturangaben, Informationen zu deren Wiederverwendbarkeit oder Recyclingfähigkeit sollen dort enthalten sein. Verbraucher:innen, Unternehmen und Behörden sollen so Entscheidungen besser treffen können. Die Infrastruktur für die digitalen Produktpässe wird gerade erarbeitet und normiert. Der erste DPP für Batterien ist für 2026/2027 zu erwarten. 2027/28 sollen dann Produktpässe für Textilien, Eisen und Stahl zu erwarten sein.

Zusätzlich gibt es Pläne, im Rahmen der Ökodesign-Verordnung, einen Reparaturindex einzuführen, durch den Verbraucher:innen und Behörden erkennen, welche Produkte sich leicht reparieren lassen. 

 

Welche Unternehmen sind von der neuen Ökodesign-Verordnung betroffen?

Die Vorläufer-Richtlinie (RL 2009/125/EG) gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte wie Waschmaschinen oder Kühlschränke. Durch die neue Ökodesign-Verordnung erweitert sich der Geltungsbereich auf folgende Produktgruppen: Textilien, Möbel, Reifen, Reinigungsmittel, Farben, Schmierstoffe, Elektrogeräte/IKT-Geräte sowie Zwischenprodukte wie Eisen, Stahl und Aluminium. Ausgenommen sind u.a. die Produktkategorien Lebensmittel, Arzneimittel und Kraftfahrzeuge. 

In der Verordnung ist explizit festgehalten, dass Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, KMU bei der Umsetzung zu unterstützen. Dazu gehören etwa der Bereitstellung zentraler Anlaufstellen, finanzielle Hilfen, Fachschulungen sowie organisatorische und technische Unterstützung. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, KMU in die Lage zu versetzen, die Umsetzung der Ökodesign-Anforderungen zu erleichtern.

 

Ab wann gilt die Verordnung?

Nach der Zustimmung des Parlaments muss die Ökodesign-Verordnung noch final von den EU-Mitgliedsstaaten genehmigt werden und wird im Anschluss im EU-Amtsblatt veröffentlich. 20 Tage nach der Veröffentlichung tritt die Verordnung in Kraft und gilt dann in jedem EU-Mitgliedsstaat. Für die einzelnen Maßnahmen und Regelungen gelten unterschiedliche Übergangs- und Anwendungsfristen.